
News
18.03.2020
Ausfallende Veranstaltungen durch Corona-Virus
Wie sich der aktuellen Stand bzgl. Corona weiterentwickelt, ist noch ungewiss. Aufgrund der momentanen Lage werden in Deutschland allerdings immer mehr Veranstaltungen abgesagt. So zuletzt die Tourismus-Börse in Berlin und die Veggieworld in Hamburg.
Es ist allerdings auch fraglich, wie es mit anderen Großveranstaltungen und Konzerten aussieht.
Eventuell gehören auch Sie zu den Betroffenen und fragen sich nun, ob Sie auf den Kosten, die Ihnen entstanden sind, sitzen bleiben. Denn in vielen Fällen wird ja nicht nur ein Ticket gekauft, sondern auch noch die Anreise und eine Übernachtung organisiert.
Hauptsächlich kommt es hier darauf an, wer die jeweilige Veranstaltung absagt und aus welchen Gründen.
Grundsätzlich trägt der Veranstalter das Risiko, sollte eine Veranstaltung abgesagt werden. Sollte also ein Veranstalter, aus reiner Sorge um die Gesundheit seiner Besucher, eine Messe, ein Konzert oder eine sonstige Veranstaltung absagen, haben Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter und können den Kaufpreis zurückverlangen. Unter Umständen können zum Schadenersatzanspruch gegenüber dem Veranstalter auch nicht mehr stornierbare Anreise- und Übernachtungskosten zählen.
Ganz anders sieht es allerdings aus, wenn eine Veranstaltung durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt abgesagt wird. Denn in Fällen begründeter Unzumutbarkeit oder „höherer Gewalt“ sind Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Veranstalter grundsätzlich ausgeschlossen. Sollte also das jeweils zuständige Gesundheitsamt eine Veranstaltung absagen, so fällt dies unter „höhere Gewalt“. Höhere Gewalt bedeutet, dass der Veranstalter hierauf keinerlei Einfluss hat. In diesen Fällen würden Sie auf den Kosten sitzenbleiben. Diese würden Ihnen nicht erstattet werden.
Erst wenn der Coronavirus von den zuständigen Behörden selbst als Epidemie deklariert werden würde, könnten Veranstalter auch, unabhängig davon, ob das jeweils zuständige Gesundheitsamt die Veranstaltung absagt oder nicht, aufgrund „höherer Gewalt“ absagen. Dann hätten Käufer auch in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Als Fazit bleibt also festzuhalten, dass es zum aktuellen Zeitpunkt noch darauf ankommt, wer die Veranstaltung abgesagt hat. Sollte der Veranstalter aus reiner Vorsicht absagen, macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber seinen Kunden. Hat das Gesundheitsamt die Veranstaltung abgesagt, fällt dies unter „höhere Gewalt“ und der Veranstalter ist hierfür nicht schadenersatzpflichtig zu machen. In diesem Fall würden Sie Ihr Geld leider nicht zurückbekommen.