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07.02.2019
Hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements?
Ja, jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf die Durchführung eines BEM (§§ 618 und 241 Abs.2 BGB).
In dringenden Fällen kann sogar eine einstweilige Verfügung beantragt werden.
Oft ist allerdings die „stufenweise Wiedereingliederung“ die am besten geeignete Vorgehensweise, auf welche der betroffene Arbeitnehmer auch einen rechtlichen Anspruch hat (§§ 618 und 241 Abs.2 BGB).
In Fällen von schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmern muss außerdem noch der § 81 Abs.4 SGB IX entsprechend Beachtung finden (Pflichten des Arbeitgebers und Rechte von schwerbehinderten Menschen), welchem zu entnehmen ist, welche Ansprüche ein schwerbehinderter Mensch gegenüber seinem Arbeitgeber hat.
Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, die für den Arbeitnehmer mit seiner Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 618 BGB i.V.m. §5 ArbSchG). Beispiele hierfür sind die barrierefreie Gestaltung und die Ergonomie des Arbeitsplatzes, die Vermeidung von gesundheitsgefährdender Tragehaltung und der Lärmschutz.